Angebote sind für den Auftragnehmer (AN) freibleibend. Der Auftraggeber (AG) ist an einem Auftragseingang gebunden. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn der AN liefert, bestätigt oder nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche einer Annahme widerspricht.
Angegebene Liefertermine sind unverbindliche ca.-Termine, soweit diese nicht ausdrücklich als Fixterminebestätigt sind. Die Einhaltung der Termine setzt voraus, dass der AN die von ihm zu erbringenden Leistungen wie z.B. Übergabe der Fassadenpläne, Statiken usw. rechtzeitig, d.h. unmittelbar nach Erteilung des Auftrags, erbringt. Falls der AN die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der AG eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den AG, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist, mit deren Ablauf zu gewähren. Wir weisen darauf hin, dass Werbeanlagen in der Regel genehmigungspflichtig sind. Die notwendigen Genehmigungen für die Anbringung der Werbanlagen sind bauseits selbstverantwortlich einzuholen. Auch wenn der AN die Einholung der Baugenehmigung vertraglich schuldet, sind eventuelle Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren nicht vom AN zu vertreten.
Der AG verzichtet hinsichtlich des Beschaffungsrisikos auf die Geltendmachung von Verzugsschaden sowie weitere Schadenersatzansprüche, wenn den AN bei einer eventuellen Lieferverzögerung kein unmittelbares Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere in Fällen außergewöhnlicher Umstände, auf die dieser keinen Einfluss hat.
Der AN ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt namentlich bei einer Veränderung der Marktpreise der Rohmaterialien sowie mangelnder Bonität des AGs.
Werden Waren oder Leistungen mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht, und erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt des Vetragsabschlusses und der Lieferung die Marktpreise, so ist der AN berechtigt, den infolge dieser Erhöhung gerechtfertigten, das heißt entsprechend erhöhten Preis, zu berechnen.
An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, usw. behält sich der AN das Eigentum und Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich zurückzugeben. Verstößt der AG hiergegen, so hat er die übliche Vergütung für deren Erstellung an den AN zu bezahlen, welche angefallen wäre, wenn der AN entgeltlich zu deren Erstellung beauftragt worden wäre.
Auftragsänderungen, die sich als technisch notwendig erweisen und für den AG zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Änderungswünsche des AGs werden berücksichtigt, soweit diese schriftlich erteilt werden und nach dem jeweiligen Fertigungsstand noch möglich sind. Eventuell hieraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
Bei geschuldeter Montageleistung hat der AG Baubehinderungen zu vertreten. Hieraus resultierende Mehraufwendungen hat der AG zu tragen. Eine Behinderungsanzeige gegenüber dem AG ist nur erforderlich, soweit diese Mehraufwendungen ein Maß erreichen, welches dem AG nicht mehr zumutbar ist.
Offensichtliche Mängel sind beim AN innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung bzw. Abholung der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG die fristgemäße Anzeige von offensichtlichen Mängeln, so ist er diesbezüglich mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gelten anstelle der vorgenannten Regelung die §§377f. HGB.
Als Gewährleistung kann der AG grundsätzlich zunächst nur Mängelbeseitigung verlangen. Der AN kann nach seiner Wahl unentgeltliche Nachbesserung und/oder Ersatzlieferungen vornehmen. Führt dies nicht zur Beseitigung des Mangels oder wird die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist erbracht und wird dem AG eine weitere Nachbesserung unzumutbar, so kann der AG die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Soweit für eine Mängelbeseitigung eine Neubestellung von Teilen beim Hersteller erforderlich ist, ist dessen Lieferfrist bei der Berechnung der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Lieferfristen sind vom AN dem Besteller auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
Soweit der AN vom AG Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, beträgt der zu ersetzende Schaden 25% der Vertragssumme, soweit nicht eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird.
Weitere Ansprüche des AGs, gleich welchen Rechtsgrundes, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des ANs oder eines seiner Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Die Haftung für Hauptleistungspflichten aus diesem Vertrag bleibt hiervon unberührt.
Kündigt der AG den Auftrag vor Auslieferung bzw. Abnahme ohne, dass der AN einen wichtigen Grund hierfür gegeben hat, schuldet der AG dem AN pauschal 30 % aus der Nettoauftragssumme als Vergütung, wobei die ersparten Aufwendungen hierbei berücksichtigt sind, es sei denn, der AG weist nach, dass sich der AN höhere Aufwendungen erspart hat, oder der AN legt dar, dass er sich geringere Aufwendungen erspart hat.
Gerät der AG in Zahlungsverzug, so wird ein Verzugszins ab Verzugseintritt von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. geschuldet.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AGs.
Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei einer Teillieferung/-abholung wird der auf die Teillieferung/-abholung entfallende Vergütungsanteil zur Zahlung fällig.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung Eigentum des ANs.
Gerät der AG in Zahlungsverzug, so ist er dem AN auf dessen Verlangen zur sofortigen Herausgabe der Ware verpflichtet.
Gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Erfüllungsort ist Sitz des AN. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des AN, soweit es sich bei dem Besteller um einen
Kaufmann handelt.
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